PatG § 87
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 87 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Das Patentgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.