PatG § 88
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 88 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Das Patentgericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.
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