PatG § 89
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 89 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
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