PatG § 91
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 91 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
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