PatG § 92
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 92 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, dann besorgt ein Richter die Niederschrift.
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