PatG § 96
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 96 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Enthält der Tatbestand der Entscheidung andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beantragt werden. (2) Das Patentgericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß.
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