PatG § 97
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 97 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Die Beteiligten können vor dem Patentgericht den Rechtsstreit selbst führen. § 25 bleibt unberührt.
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