PatG § 100
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 100 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts, durch die über eine Beschwerde nach § 73 oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2 entschieden wird, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat.
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