PatG § 101
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 101 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu. (2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht.
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