PatG § 102
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 102 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen. (2) In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend.
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