PatG § 104
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 104 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
Der Bundesgerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
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