PatG § 111
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 111 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Patentgerichts auf der Verletzung des Bundesrechts beruht oder nach § 117 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
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