PatG § 112
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 112 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz beim Bundesgerichtshof einzureichen.
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