PatG § 113
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 113 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu erscheinen.
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