PatG § 114
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 114 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Der Bundesgerichtshof prüft von Amts wegen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
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