PatG § 115
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 115 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist.
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