PatG § 119
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 119 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Ergibt die Begründung des angefochtenen Urteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Berufung zurückzuweisen. (2) Insoweit die Berufung für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.