PatG § 120
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 120 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit der Bundesgerichtshof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 111 Abs.
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