PatG § 121
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 121 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten die Bestimmungen des § 144 über die Streitwertfestsetzung entsprechend. (2) In dem Urteil ist auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
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