PatG § 122
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 122 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts über den Erlaß einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§§ 85 und 85a) findet die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. § 110 Abs.
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