PatG § 123
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 123 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist 1.zur Erhebung des Einspruchs (§ 59 Abs.
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