PatG § 124
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.