PatG § 126
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 126 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
Die Sprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht ist deutsch, sofern nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.
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