PatG § 128
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 128 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Patentgericht Rechtshilfe zu leisten. (2) Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt setzt das Patentgericht Ordnungs- oder Zwangsmittel gegen Zeugen oder Sachverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Beeidigung verweigern, auf Ersuchen des Deutschen Patent- und Markenamts fest.
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