PatG § 130
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 130 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Im Verfahren zur Erteilung des Patents erhält der Anmelder auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht. Auf Antrag des Anmelders oder des Patentinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Jahresgebühren gemäß § 17 gewährt werden.
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