PatG § 132
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 132 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Im Einspruchsverfahren (§§ 59 bis 62) erhält der Patentinhaber auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung und des § 130 Abs. 1 Satz 2 und Abs.
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