PatG § 135
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 135 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Das Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt, beim Patentgericht oder beim Bundesgerichtshof einzureichen. In Verfahren nach den §§ 110 und 122 kann das Gesuch auch vor der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshof zu Protokoll erklärt werden.
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