PatG § 139
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 139 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
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