PatG § 140
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 140 PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
Werden vor der Erteilung des Patents Rechte aus einer Anmeldung, in deren Akten die Einsicht jedermann freisteht (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs.
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