PatG § 142a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 142a PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Ein Erzeugnis, das ein nach diesem Gesetz geschütztes Patent verletzt, unterliegt auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, soweit die Rechtsverletzung offensichtlich ist und soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.
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