PatG § 16a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 16a PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Für das Patent kann nach Maßgabe von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften über die Schaffung von ergänzenden Schutzzertifikaten, auf die im Bundesgesetzblatt hinzuweisen ist, ein ergänzender Schutz beantragt werden, der sich an den Ablauf des Patents nach § 16 unmittelbar anschließt. Für den ergänzenden Schutz sind Jahresgebühren zu zahlen.
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