PatG § 49a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 49a PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Beantragt der als Patentinhaber Eingetragene einen ergänzenden Schutz, so prüft die Patentabteilung, ob die Anmeldung der entsprechenden Verordnung der Europäischen Gemeinschaften sowie dem Absatz 5 und dem § 16a entspricht. (2) Genügt die Anmeldung diesen Voraussetzungen, so erteilt die Patentabteilung das ergänzende Schutzzertifikat für die Dauer seiner Laufzeit.
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