PatG § 125a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 125a PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
(1) Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 5 und 6 der Zivilprozessordnung entsprechend. (2) Die Prozessakten des Patentgerichts und des Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt werden.
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