PatG § 128a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 128a PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
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