PatG § 122a
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 122a PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
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