PatG § 128b
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchPatG
- Zitierweise§ 128b PatG
- Stand16.12.1980
- FundstelleRGBl II 1936, 117
Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.