MarkenG § 134 – Kontrolle
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchHandwerk
- ZitierweiseMarkenG § 134 Handwerk
- Stand20.05.2026
- FundstelleBGBl I 1994, 3082 (1995 I 156); 1996, 682
In diesem Gesetz geht es um die Kontrolle von Betrieben, die Produkte mit geografischen Angaben herstellen oder verkaufen. Kontrollbehörden haben das Recht, diese Betriebe zu überprüfen.
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