§ 71 Abs. 1 Satz 4 AufenthG enthält keine bundesrechtliche Zuständigkeitsbestimmung für die Durchführung von Abschiebungen.
- ArtUrteil
- BrancheAllgemein
- Datum01.09.2026
- AktenzeichenXIII ZB 20/25
In diesem Urteil wird geklärt, dass eine bestimmte Vorschrift im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) keine klare Regelung dafür enthält, welche Behörde für die Durchführung von Abschiebungen zuständig ist. Es wird auch entschieden, dass eine Behörde, die eine Durchsuchung zum Zweck einer Abschiebung beantragen möchte, dazu berechtigt ist.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.