Der Tatbestand des § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfordert, dass die betreffende Vereinigung unanfechtbar verboten ist; eine Strafbarkeit nach dieser Vorschr
- ArtUrteil
- BrancheStrafrecht
- Datum25.06.2026
- Aktenzeichen3 StR 311/25
In diesem Urteil wurde entschieden, dass jemand nicht wegen der Verbreitung von Inhalten einer Gruppe bestraft werden kann, wenn diese Gruppe nicht dauerhaft verboten ist. Man kann nur bestraft werden, wenn es ein Verbot gibt, das sich auf die Aktivitäten der Gruppe in Deutschland bezieht.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.