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BGH, Beschluss vom 2024-03-13 - 5 StR 56/24

In diesem Beschluss hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass einem Angeklagten, der an mehreren Diebstählen beteiligt war, lediglich der Wert von Taterträgen in Höhe von 1.800 Euro für die Einziehung zugeordnet wird. Zuvor hatte ein Gericht einen viel höheren Betrag von 129.775 Euro angeordnet, aber es wurde festgestellt, dass der Angeklagte keinen direkten Zugriff auf die gestohlenen Fahrzeuge hatte.

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