Notwendige Darlegungen bei Unterbringungsanordnung in Entziehungsanstalt hinsichtlich bisheriger Erfolglosigkeit therapeutischer Maßnahmen
- ArtUrteil
- BrancheAllgemein
- Datum07.12.2023
- Aktenzeichen2 StR 395/23
In diesem Urteil wird entschieden, dass eine Person, die wegen Totschlags und Körperverletzung verurteilt wurde, nicht automatisch in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden kann. Das Gericht hat Bedenken, ob die Therapie bei ihm wirklich erfolgreich sein kann, vor allem weil frühere Therapien nicht funktioniert haben.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
Ähnliche Einträge
- Das Wiederholungsverbot des § 70 Abs. 4 StPO hindert nicht schon eine erneute Anordnung von Beugehaft, wenn ein Zeuge in demselben Verfahren wiederhol
- Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
- Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
- Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
- Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl