BGH, Beschluss vom 2024-01-09 - 6 StR 332/23
- ArtUrteil
- BrancheAllgemein
- Datum09.01.2024
- Aktenzeichen6 StR 332/23
In diesem Fall hat ein verurteilter Angeklagter eine Anhörungsrüge eingereicht. Damit wollte er sagen, dass er im vorherigen Urteil nicht ausreichend angehört wurde.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
Ähnliche Einträge
- Das Wiederholungsverbot des § 70 Abs. 4 StPO hindert nicht schon eine erneute Anordnung von Beugehaft, wenn ein Zeuge in demselben Verfahren wiederhol
- Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
- Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
- Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
- Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl