BGH, Beschluss vom 2023-11-28 - 3 StR 372/23
- ArtUrteil
- BrancheAllgemein
- Datum28.11.2023
- Aktenzeichen3 StR 372/23
In diesem Beschluss hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil eines Landgerichts überprüft. Es ging darum, dass der Angeklagte für einen Geldbetrag von 8.525,00 € als Gesamtschuldner haftet.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
Ähnliche Einträge
- Das Wiederholungsverbot des § 70 Abs. 4 StPO hindert nicht schon eine erneute Anordnung von Beugehaft, wenn ein Zeuge in demselben Verfahren wiederhol
- Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
- Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
- Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
- Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl