BGH, Beschluss vom 2024-02-06 - 6 StR 559/23
- ArtUrteil
- BrancheAllgemein
- Datum06.02.2024
- Aktenzeichen6 StR 559/23
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs bestätigt das Urteil des Landgerichts Göttingen und weist die Revision des Angeklagten zurück. Ein wichtiger Punkt war die Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten, die nicht stattfand, was jedoch als nicht notwendig erachtet wurde.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
Ähnliche Einträge
- Das Wiederholungsverbot des § 70 Abs. 4 StPO hindert nicht schon eine erneute Anordnung von Beugehaft, wenn ein Zeuge in demselben Verfahren wiederhol
- Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
- Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
- Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
- Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl