Betäubungsmitteldelikt: Strafzumessung bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitzes von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum
- ArtUrteil
- BrancheAllgemein
- Datum05.02.2024
- Aktenzeichen3 StR 500/23
In diesem Urteil wurde entschieden, dass ein Angeklagter, der mit Betäubungsmitteln handelt und gleichzeitig welche für den eigenen Gebrauch besitzt, härter bestraft werden kann. Das Gericht hat zwei Straftaten als strafschärfend berücksichtigt.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
Ähnliche Einträge
- Das Wiederholungsverbot des § 70 Abs. 4 StPO hindert nicht schon eine erneute Anordnung von Beugehaft, wenn ein Zeuge in demselben Verfahren wiederhol
- Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
- Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
- Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
- Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl