Revision in Jugendstrafsachen: Zulässigkeit der Rechtsmittelbeschränkung auf den Strafausspruch; Einbeziehung von Vorverurteilungen bei der Bemessung der Jugendstrafe u.a. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Schwere der Schuld; Begründung einer Entscheidung über die Unterbringung des Täters in einer Entziehungsanstalt
- ArtUrteil
- BrancheAllgemein
- Datum07.03.2024
- Aktenzeichen3 StR 220/23
In diesem Urteil hat das Landgericht Düsseldorf einen Angeklagten wegen Drogenhandels verurteilt und eine Jugendstrafe zur Bewährung ausgesprochen. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, weil sie die Strafe als zu niedrig empfindet und die Frage einer möglichen Unterbringung des Täters in einer Entziehungsanstalt nicht behandelt wurde.
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