BGH, Beschluss vom 2024-03-12 - 2 StR 15/24
- ArtUrteil
- BrancheAllgemein
- Datum12.03.2024
- Aktenzeichen2 StR 15/24
In diesem Fall beantragt die Angeklagte, dass sie wieder in den vorherigen Stand versetzt wird, weil sie die Frist zur Einlegung einer Revision, also einer Überprüfung eines Urteils, versäumt hat. Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben und entschieden, dass die Angeklagte kein Verschulden an der Fristversäumnis hat.
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