Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision durch inhaftierten Rechtsmittelführer
- ArtUrteil
- BrancheAllgemein
- Datum27.06.2024
- Aktenzeichen1 StR 189/24
In diesem Urteil wurde entschieden, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig ist, weil der Angeklagte die Frist zur Einlegung seiner Revision versäumt hat. Das Gericht stellte fest, dass die Gründe des Angeklagten für diese Verspätung nicht ausreichend sind.
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