BGH, Beschluss vom 2026-08-04 - 3 StR 219/26
- ArtUrteil
- BrancheStrafrecht
- Datum04.08.2026
- Aktenzeichen3 StR 219/26
In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Revision, also der Einspruch gegen ein vorheriges Urteil, des Angeklagten nicht zulässig ist. Die Gründe dafür wurden in den vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend dargelegt.
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