Strafzumessung: Härteausgleich für den aus der fehlenden Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus in anderen Mitgliedstaaten der EU ergangenen Verurteilungen resultierenden Nachteil
- ArtUrteil
- BrancheStrafrecht
- Datum08.03.2023
- Aktenzeichen1 StR 130/22
In diesem Urteil wurde ein Angeklagter wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt. Er hatte die Tat im Jahr 2003 begangen, und seine bisherigen Strafen aus Frankreich wurden bei der Urteilsfindung berücksichtigt.
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